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Hier finden Sie die neuesten steuerlichen Informationen speziell für Land- und Forstwirtschaft. Bleiben Sie informiert über wichtige Änderungen und Optimierungsmöglichkeiten für Ihren Betrieb.

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Aktuelles
Ab dem 1. Juli 2026 ändern sich die umsatzsteuerlichen Regelungen für pauschalierende Land- und Forstwirte. Besonders betroffen sind der Verkauf gebrauchter Maschinen sowie der Verkauf stehender Ernte.
Bis zum 30. Juni 2026 kann beim Verkauf von Maschinen, Geräten oder ähnlichen Wirtschaftsgütern, die nahezu ausschließlich im pauschalierenden Betrieb genutzt wurden, weiterhin der pauschale Umsatzsteuersatz von 7,8 % angewendet werden. Der pauschale Vorsteuerabzug in gleicher Höhe führt regelmäßig dazu, dass keine Umsatzsteuer-Zahllast entsteht.
Ab dem 1. Juli 2026 entfällt diese Vereinfachung. Solche Verkäufe unterliegen dann grundsätzlich der Regelbesteuerung mit 19 % Umsatzsteuer. Diese ist an das Finanzamt abzuführen, sofern kein regulärer Vorsteuerabzug oder keine Vorsteuerberichtigung möglich ist.
Bei größeren Maschinenverkäufen kann dies zu einer spürbaren Steuerbelastung führen.
Auch beim Verkauf stehender Ernte ist künftig auf die Vertragsgestaltung zu achten. Wird Ernte „auf dem Halm“ verkauft, sollte schriftlich vereinbart werden, dass der Käufer die Ernte selbst übernimmt. Nur dann kann der pauschale Steuersatz weiterhin anwendbar bleiben. Bereits geerntete Produkte können dagegen weiterhin unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen.
Pauschalierende Land- und Forstwirte sollten geplante Verkäufe daher frühzeitig steuerlich prüfen lassen und bestehende Vertragsmuster bei Ernteverkäufen anpassen.
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, 9. Kammer, vom 23. Februar 2026, *Az. 9 K 6671/25.TR
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 (Az. 4 K 384/24 F) eine für landwirtschaftliche Betriebe und Gesellschaftsstrukturen bedeutsame Entscheidung zur Erbschaftsteuer getroffen. Nach Auffassung des Gerichts sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die sich im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befinden, nicht allein deshalb als schädliches Verwaltungsvermögen einzustufen, weil sie im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen werden.
Die Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen haben und schafft mehr Rechtssicherheit für landwirtschaftliche Familienunternehmen.

Warum Verwaltungsvermögen so wichtig ist
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen durch Erbschaft oder Schenkung sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen umfangreiche Steuervergünstigungen vor. Ziel dieser Regelungen ist es, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten und die Unternehmensnachfolge zu erleichtern.
Diese Begünstigungen gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Ein wesentlicher Prüfungsmaßstab ist der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens. Hierzu zählen insbesondere Vermögensgegenstände, die nicht unmittelbar dem produktiven Betriebszweck dienen. Ist der Anteil des Verwaltungsvermögens zu hoch, können die steuerlichen Vergünstigungen ganz oder teilweise entfallen.
Gerade bei verpachteten Grundstücken stellt sich deshalb regelmäßig die Frage, ob diese weiterhin begünstigtes Betriebsvermögen darstellen oder als Verwaltungsvermögen anzusehen sind.

Der Sachverhalt
Im entschiedenen Fall gehörten landwirtschaftlich genutzte Flächen zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Die Grundstücke wurden jedoch nicht unmittelbar durch die Gesellschaft selbst bewirtschaftet, sondern im Rahmen einer sogenannten Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Flächen deshalb als Verwaltungsvermögen einzustufen seien. Eine solche Einordnung hätte zur Folge gehabt, dass die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden könnte.

Die Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Nach Ansicht der Richter führt die bloße Überlassung der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht automatisch dazu, dass die Grundstücke als Verwaltungsvermögen gelten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Grundstücke weiterhin dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begünstigung erfüllt werden.
Damit widersprach das Gericht der pauschalen Sichtweise der Finanzverwaltung und stellte klar, dass die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind.

Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist insbesondere für landwirtschaftliche Familienbetriebe sowie Kapitalgesellschaften mit landwirtschaftlichem Grundbesitz von großer praktischer Bedeutung.
In der Praxis werden landwirtschaftliche Betriebe häufig im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen weitergeführt, etwa während eines Generationenwechsels oder im Zuge einer Umstrukturierung. Die Entscheidung des Finanzgerichts macht deutlich, dass eine solche Gestaltung nicht automatisch zum Verlust der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen führt.
Dennoch bleibt Vorsicht geboten. Ob Grundstücke als begünstigtes Betriebsvermögen oder als Verwaltungsvermögen einzustufen sind, hängt weiterhin von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die gesellschaftsrechtliche Struktur, die Ausgestaltung der Verpachtung sowie die tatsächliche Nutzung der Flächen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 2. Juni 2026, Az. 4 K 384/24 F
Die EU-Kommission reagiert auf die stark gestiegenen Düngerpreise mit einem Soforthilfepaket von rund 540 Millionen EUR. Die Mittel sollen Landwirte beim Kauf von Düngemitteln unterstützen und die am stärksten betroffenen Betriebe noch in diesem Jahr entlasten.

Hintergrund
Die gestiegenen Düngerkosten sind vor allem durch den Iran-Krieg verursacht. Seit Ende Mai 2027 wurden in der EU bereits die Zölle für bestimmte Stickstoffdüngemittel ausgesetzt. Die Kommission plant nun zusätzliche Hilfen, um die betroffenen Landwirten zu unterstützen.
EU-Haushaltskommissar Piotr Serafin sagte: Mit dem Geld wolle Brüssel die am stärksten betroffenen Landwirte noch in diesem Jahr unterstützen. Die Kommission will dafür eine Notfallreserve im EU-Agrarbudget aufstocken.

Wie die Hilfen finanziert werden
Die 540 Millionen EUR werden aus der Agrarreserve der sogenannten Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bereitgestellt. Diese umfasst nach Angaben des zuständigen EU-Kommissars Hansen noch gut 200 Millionen EUR. Die Kommission schlägt zusätzlich vor, dass die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament die Reserve um weitere 340 Millionen EUR aufstocken.
Dabei handelt es sich nicht um neue EU-Mittel. Die Gelder stammen aus dem bestehenden EU-Agrarbudget und werden aus bisher nicht gebundenen Budgetmitteln finanziert.

Was die Mitgliedstaaten tun müssen
Der Vorschlag muss noch vom Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten gebilligt werden. In Österreich begrüßte Landwirtschaftsminister Totschnig die Sofortmaßnahmen gegen hohe Düngemittelpreise. Nach einer Forderung von Österreich Ende Mai kündigte die Kommission die zusätzliche Unterstützung an.

Weitere Maßnahmen des Düngemittelaktionsplans
Die Kommission hat bereits im Mai ein Unterstützungspaket angekündigt. Der Düngemittelaktionsplan wird dazu beitragen, die Ernährungssicherheit zu gewährleisten, indem Landwirte unterstützt werden und ihr Zugang zu Düngemitteln verbessert wird.
Die Kommission will außerordentliche Finanzhilfen bereitstellen, ein neues Liquiditätssystem vorlegen und stärkere Anreize für effizientere landwirtschaftliche Verfahren schaffen.
Der Haushaltsentwurf für 2027 sorgt in der Landwirtschaft für deutliche Kritik, weil zentrale Förderbereiche gekürzt werden sollen. Besonders der Ökolandbau, der Umbau der Tierhaltung und die landwirtschaftliche Sozialversicherung stehen im Fokus der Einschnitte.
Nach Berichten aus der Agrar- und Wirtschaftspresse sieht der Entwurf für den Agrarhaushalt 2027 Einsparungen von insgesamt rund 200 Mio. EUR beziehungsweise deutlich geringere Ansätze in mehreren Programmen vor. Betroffen sind vor allem die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), der Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und das Bundesprogramm Ökologischer Landbau.
Auch das Ziel, die Agrarwende und nachhaltige Investitionen zu stärken, gerät damit nach Ansicht von Verbänden und Ländern unter Druck.

Ökolandbau unter Druck
Besonders hart trifft es den Ökolandbau, weil das Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft spürbar gekürzt werden sollen. Laut Berichten ist von einer Kürzung um etwa ein Drittel die Rede, was Projekte, Beratung und Innovationen im Bio-Bereich ausbremsen könnte. Kritiker sehen darin einen Bruch mit dem Ziel, den ökologischen Landbau auszubauen und die Nachfrage nach mehr regionaler und nachhaltiger Produktion zu unterstützen.

Tierhalter besonders belastet
Für Tierhalter ist vor allem die geplante Kürzung des Bundeszuschusses zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft problematisch. Weil der Zuschuss sinkt, dürften die Beiträge für die Betriebe steigen, was insbesondere tierhaltende Betriebe mit ohnehin höherem Unfallrisiko zusätzlich belastet. Hinzu kommt, dass die Förderung für den Umbau von Ställen und mehr Tierwohl nach Einschätzung von Verbänden und Ländern nicht ausreichend abgesichert ist.

Folgen für Betriebe
Die Kürzungen treffen nicht nur einzelne Förderprogramme, sondern schwächen nach Ansicht der Kritiker die Investitionsfähigkeit vieler Höfe insgesamt. Gerade Betriebe, die in Tierwohl, Umweltschutz und moderne Stalltechnik investieren wollen, brauchen verlässliche Förderrahmen und keine kurzfristigen Einschnitte. Gleichzeitig wächst der Druck auf kleine und mittelgroße Betriebe, weil geringere Förderung und höhere Kosten die wirtschaftlichen Spielräume weiter einengen.
Aus Sicht der Länder und Verbände setzt der Bund mit dem Haushaltsentwurf 2027 ein falsches Signal für Landwirtschaft und ländliche Räume. Kritisiert wird vor allem, dass ausgerechnet Zukunftsbereiche wie Ökolandbau, Ressourcenschutz und Tierwohl finanziell geschwächt werden.
Ob und in welchem Umfang die geplanten Kürzungen im weiteren Haushaltsverfahren noch verändert werden, bleibt nun eine zentrale Frage.
Landhändler können für den Vertrieb rechtswidrig erzeugten Ernteguts haften, auch wenn sie selbst keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 (Az. 4a O 80/25) entschieden, dass eine einfache schriftliche Erklärung des Landwirts nicht ausreicht, um den Händler rechtlich abzusichern.
Hintergrund des Verfahrens war eine mögliche Verletzung von Sortenschutzrechten. Ein Landhändler hatte sich auf eine Erklärung des Lieferanten verlassen, wonach das gelieferte Erntegut ordnungsgemäß erzeugt worden sei. Das Gericht stellte jedoch klar, dass entscheidend allein die tatsächliche Rechtslage ist.
Wird geschütztes Erntegut ohne erforderliche Berechtigung erzeugt oder gehandelt, kann der Sortenschutzinhaber Unterlassung verlangen.
Der Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichts unabhängig von einem Verschulden des Händlers. Es spielt daher keine entscheidende Rolle, ob der Händler gutgläubig war oder welche Prüfungen er vorgenommen hat. Eine allgemeine Selbsterklärung des Lieferanten genügt jedenfalls nicht als ausreichende Absicherung.
Für Agrarhändler bedeutet die Entscheidung, dass sie beim Einkauf von Erntegut stärker auf nachvollziehbare Nachweise achten müssen. Herkunftsunterlagen, Rechnungen oder andere Dokumente können künftig eine größere Rolle spielen. Auch für Landwirte dürfte der Druck steigen, die rechtmäßige Erzeugung und Weitergabe von Erntegut besser zu dokumentieren.
Das Urteil zeigt, dass die Anforderungen an die Absicherung im Handel mit Erntegut steigen. Ob daraus jedoch eine allgemeine Pflicht zur Vorlage bestimmter Bescheinigungen, etwa einer STV-Erntegut-Bescheinigung, folgt, bleibt weiterhin offen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2026, Az. 4a O 80/25
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat gemeinsam mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank ein Liquiditätshilfeprogramm in Höhe von insgesamt 200 Millionen EUR für landwirtschaftliche Betriebe gestartet. Nach einer Pressemitteilung des BMLEH ist das Programm als kurze Überbrückung für Betriebe gedacht, die durch stark gestiegene Energie- und Betriebsmittelkosten unter Druck geraten sind.
Geplant sind verbilligte Darlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren. Für viele Betriebe sollen bis zu 50.000 EUR ohne besonderen Liquiditätsnachweis möglich sein, höhere Beträge sind nach Darstellungen der Rentenbank an die bewirtschaftete Fläche gekoppelt, maximal rund 500.000 EUR pro Betrieb. Damit soll vor allem der Kauf von Diesel, Dünger und anderen notwendigen Betriebsmitteln gesichert werden.
Der Programmstart ist für den 1. Juni 2026 vorgesehen. Anträge werden über die Landwirtschaftliche Rentenbank abgewickelt. Weitere Details zu Zinsen, Modalitäten und Antragswegen werden auf deren Website veröffentlicht. Das BMLEH betont, dass die Maßnahme landwirtschaftliche Betriebe in unsicheren Konjunktur- und Preisphasen unterstützen soll, ohne bestehende Förderprogramme zu ersetzen oder zu verdoppeln.
Quelle: Pressemitteilung des BMLEH „Liquiditätshilfen für landwirtschaftliche Betriebe“
Die Bundesregierung will die EEG-Förderung für Strom aus bestimmten Holzsortimenten streichen. Betroffen sind vor allem Sägerundholz, Furnierrundholz sowie Stümpfe und Wurzeln aus dem Wald.
Die Neuregelung soll die stoffliche Nutzung von Holz priorisieren und die Vorgaben der EU-RED III umsetzen. Für Waldbesitzer, Holzvermarkter und Betreiber von Holzstromanlagen kann das wirtschaftliche Folgen haben, weil sich die energetische Verwertung dieser Sortimente deutlich verschlechtert.
Industrierestholz soll nach den Berichten weiterhin förderfähig bleiben. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn die Förderung für die Versorgungssicherheit nötig ist oder keine bessere Nutzung möglich ist.

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FAQ Forstwirtschaft

  1. Welche Regeln gelten im Wald und wer überwacht diese?
    In Deutschland gilt das Bundeswaldgesetz, welches den Rahmen für die Ländergesetze vorgibt. Für Nordrhein-Westfalen findet das Landesforstgesetz NRW Anwendung. Die Regionalforstämter sind als untere Forstbehörden zuständig für die Einhaltung der Gesetze in allen Waldeigentumsarten.
  2. Wann dürfen Bäume geerntet werden?
    Im Wald dürfen Bäume das ganze Jahr über gefällt werden. Das Landesforstgesetz NRW nennt diesbezüglich keine Einschränkungen.
  3. Ist es zulässig, eine Waldfläche kahl zu schlagen?
    Ja, nach § 10 Absatz 2 des Landesforstgesetzes NRW ist es zulässig, Waldflächen bis zu einer maximalen Größe von zwei Hektar kahl zu schlagen. Ausnahmen sind abschließend im Gesetz erläutert.
  4. Wann muss nach einem Kahlschlag wieder aufgeforstet werden?
    Innerhalb von zwei Jahren nach dem Kahlschlag sind die Forstflächen wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, sofern nicht die Änderung/Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.
  5. Wo können Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie gestellt werden?
    Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie sind ab sofort über das Online-Programm-Wald zu stellen. Zur Registrierung / Antragstellung gelangen Sie über folgenden Link: https://www.wald.web.nrw.de/onlineantrag#login
  6. Wann muss ein Änderungsantrag gestellt werden?
    Wenn sich Änderungen bei der Durchführung ergeben, weil z. B. mehr Fläche bepflanzt wird, dann können Sie die Änderung, bevor Sie die hinzukommende Fläche bepflanzen, in einem Änderungsantrag mitteilen und die Erhöhung der Förderung beantragen.
  7. Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?
    In der Regel erfolgt eine Auszahlung nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage eines Verwendungsnachweises.
  8. Wie und wann wird die Fördermaßnahme kontrolliert?
    Jede Fördermaßnahme wird durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes einmal in Augenschein genommen. Dies kann bei Antragstellung, während der Durchführung oder nach Abschluss der Maßnahme geschehen. Den Zeitpunkt legt die Leitung des Forstbetriebsbezirkes nach eigenem Ermessen fest und dokumentiert dann den Zustand zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme.

    Wiederbewaldungsmaßnahmen werden nach Abschluss immer durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes abgenommen. Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag über 10.000 EUR je Fläche (eigene Anlage zur Beschreibung der Maßnahme) werden nach Abschluss immer durch eine andere Person als die Leitung des Forstbetriebsbezirkes in Augenschein genommen (Vier-Augen-Prinzip).

FAQ Ökolandbau & Ökotierhaltung

  1. Was ist Ziel der Bio-Strategie 2030?
    Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, dass bis 2030 30 % der landwirtschaftlichen Fläche ökologisch bewirtschaftet werden sollen. Angestrebt wird eine ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft, die mit ihrer Innovationskraft substanziell zur nachhaltigen Entwicklung der gesamten Ernährungs- und Landwirtschaft beiträgt.
  2. Was sind die wichtigsten Inhalte der Bio-Strategie 2030?
    Die zentralen Maßnahmenbereiche sind:
    • Die Erzeugung stärken durch eine starke ökologische Züchtung, eine auf ökologische Wirtschaftsweise ausgerichtete Forschung, Beratung und Betriebsmittelbereitstellung;
    • Ausbau der Bio-Außer-Haus-Verpflegung vor allem in der Gemeinschaftsverpflegung;
    • Stärkung von Bio-Wertschöpfungsketten in ländlichen Regionen;
  3. Wie lauten die Regeln des Öko-Pflanzenbaus?
    Die Öko-Verordnung schreibt vor, dass die Bio-Pflanzen im echten Boden gedeihen müssen. Systeme in Gewächshäusern, bei denen Pflanzen beispielweise in Mineralwolle oder Nährlösungen gezogen werden, sind verboten. Nur wenige Ausnahmen wie z. B. die Anzucht von Jungpflanzen oder Topfpflanzen, die mit dem Topf an die Kundinnen und Kunden verkauft werden sollen, sind erlaubt. Das Gesetz bestimmt auch, dass Bio-Bauern weder Gentechnik noch chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger einsetzen.
  4. Wie müssen Tiere im Bio-Betrieb gehalten werden?
    Die EU-Öko-Verordnung gewährleistet, dass die Tiere im Bio-Betrieb artgerecht gehalten werden. Es dürfen nur so viele Tiere auf die Landwirtschaftsfläche gelangen, wie Boden und Grundwasser es vertragen. Die Tiere erhalten Bio-Futter, welches gentechnikfrei ist und ohne chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger angebaut wurde. Ein Teil des Futters muss der Bauer laut Öko-Regeln auf dem eigenen Hof selbst produzieren.
  5. Was soll mit dem am 14. März 2024 gestartetem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ erreicht werden?
    Mit dem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Landwirtinnen und Landwirte mit einem kooperativen Ansatz unterstützen, mit deutlich reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weiterhin stabile Erträge und gute Qualitäten zu erzeugen. Die Grundlage der Landwirtschaft (Artenvielfalt, gesunde Böden, saubere Luft und unbelastetes Wasser) soll für zukünftige Generationen erhalten und geschützt werden.

FAQ Sonstige

  1. Was bedeutet GQS NRW?
    GQS NRW steht für Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Betriebe in Nordrhein-Westfalen. GQS NRW ist ein freiwilliges Eigenkontroll- und Dokumentationssystem.
  2. Muss jeder Betrieb den GQS Hof-Check machen?
    GQS NRW ist ein System zur freiwilligen Eigenkontrolle. Insofern ist die Nutzung nicht verpflichtend. Der Hof-Check ist eine effektive Arbeitshilfe, die Sicherheit schafft.

Was ist neu?

Eindeutige Kennzeichnung von Milchprodukten

Ab dem 14. Juni 2026 gibt es strengere Vorgaben für die Kennzeichnung von Milchprodukten. Für Hersteller werden die Voraussetzungen konkretisiert, um Produkte als „wärmebehandelt“, „pasteurisiert“, „laktosefrei“ oder „frisch“ zu kennzeichnen. Bislang war gesetzlich kaum definiert, wann ein Produkt unter die vorgenannten Bezeichnungen fällt.

Beispielsweise darf sich nach der neuen Milchproduktqualitätsverordnung ein Produkt „laktosefrei“ nennen, wenn der Laktosegehalt unter 0,1 Gramm pro 100 Gramm oder 100 Milliliter liegt. Dieser Wert muss zudem direkt auf der Verpackung stehen. Bislang gab es dazu keine verbindliche gesetzliche Vorgabe. Dies ändert sich nun.

Ein Produkt darf jetzt nur noch mit „frisch“ bezeichnet werden, wenn es nicht stark wärmebehandelt wurde und eine begrenzte Haltbarkeit hat.

Außerdem schreibt die neue Verordnung vor, dass Hersteller genau angeben müssen, wenn ein Milchprodukt nicht ausschließlich aus Kuhmilch besteht – zum Beispiel, wenn Schaf- oder Ziegenmilch beigemischt ist. Auch der Einsatz pflanzlicher Zutaten als Ersatz für Milchbestandteile muss künftig klar aus der Beschreibung der Verpackung hervorgehen.

Für bestimmte Produkte, Rezepturen und Verpackungsbestände gelten Übergangsfristen, um eine schrittweise Anpassung zu ermöglichen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartnerin

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Diplom-Kauffrau

Silvia Becker-Esser
Steuerberaterin