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Forst­wirt­schaft

Steuerberaterin in Kreuzau-Drove

Hier finden Sie die neuesten steuerlichen Informationen speziell für Land- und Forstwirtschaft. Bleiben Sie informiert über wichtige Änderungen und Optimierungsmöglichkeiten für Ihren Betrieb.

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Aktuelles
Die Bundesregierung hat die vollständige Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung beschlossen.
Ab dem 1. Januar 2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe wieder eine Steuerentlastung von 21,48 Cent pro Liter Diesel, wie sie bis Ende Februar 2024 galt.
Diese Maßnahme soll die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sichern und ihnen finanzielle Planungssicherheit geben.
Die Rückvergütung wird auch auf klimafreundliche Alternativkraftstoffe wie hydrierte Pflanzenöle (HVO) ausgeweitet, um fossile Brennstoffe nicht zu bevorzugen.
Landwirte können so im Durchschnitt um etwa 2.790 EUR jährlich entlastet werden. Die Regelung gilt ab dem Antragsjahr 2027, die Anträge sind wie bisher beim Hauptzollamt zu stellen.
Die Maßnahme reagiert auf frühere Kürzungen der Rückvergütung und setzt ein zentrales Wahlversprechen der Union um. Diese Entscheidung wird von der Agrarbranche begrüßt und verfolgt das Ziel, regionale Wertschöpfung und Arbeitsplätze im ländlichen Raum zu sichern.
Der vorzeitige Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Rahmen eines Schenkungsvertrags führt nicht automatisch zu einer Steuerbegünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG. Dies hat das Finanzgericht in einem aktuellen Fall betont.

Kernaussagen und Hintergrund
- Bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gewährt das Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbegünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG), um den Fortbestand familiengeführter Landwirtschaften zu sichern.
- In dem entschiedenen Fall hatte der Erwerber eines landwirtschaftlichen Betriebs im Schenkungsvertrag ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, das dieser später vorzeitig aufgab.
- Das FG entschied, dass der vorzeitige Verzicht auf das Nießbrauchsrecht keine ergänzende Begünstigung auslöst, da das Steuerrecht bei der ursprünglichen Übertragung auf den Gesamtumfang der Verfügungsrechte abstellt.
- Der Verzicht mindert die Steuerlast nicht zusätzlich, sondern führt allenfalls zu einer Anpassung der Bemessungsgrundlage oder der Freibeträge.
- Eine doppelte oder nachträgliche Steuerermäßigung wird durch den vorzeitigen Verzicht auf Nießbrauch nicht gewährt.

Bedeutung für die Praxis
Das Urteil macht deutlich, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebsinhaber bei vorzeitigem Verzicht auf Nießbrauch innerhalb eines Schenkungsvertrags keine zusätzlichen erbschaftsteuerlichen Vorteile erwarten können. Die ursprüngliche Steuerbefreiung bemisst sich an den geregelten Übertragungsbedingungen im Schenkungsvertrag. Nur die ordnungsgemäße Anwendung und Dokumentation der Begünstigungsregelungen sichert die Steuererleichterungen.
Für die Gestaltung von Übertragungsverträgen in der Landwirtschaft ist damit weiterhin eine sorgfältige Planung und Beratung unverzichtbar, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Fördereffekte optimal zu nutzen.
Diese Klarstellung ist eine wichtige Orientierungshilfe für Steuerberater, Landwirte und Erbende bei erbschaftsteuerlichen Fragen im landwirtschaftlichen Vermögensbereich.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.10.2025 zum Urteil 3 K 28/24 vom 31.03.2025
Das Bundesfinanzhof-Urteil Az. IX R 18/22 behandelt die steuerliche Behandlung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen.
Der BFH entschied, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Verteilung von Vorauszahlungen auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht voraussetzt, dass die genaue Laufzeit der Nutzungsüberlassung zum Zeitpunkt der Zahlung bereits vertraglich festgelegt ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Laufzeit anhand objektiver Umstände zumindest bestimmbar ist, gegebenenfalls auch durch sachgerechte Schätzung.
Im konkreten Fall wurde ein Nutzungsvertrag geschlossen, der eine Laufzeit von mindestens 30 Jahren ohne ordentliche Kündigung vorsah. Das Finanzgericht hatte die Verteilung der Einnahmen über 20 Jahre abgelehnt, da kein bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum vorlag. Der BFH bestätigte diese Auffassung, da der Zeitraum für die Nutzungsüberlassung zwar lang, aber nicht konkret vorhersehbar war.
Die Entscheidung stellt klar, dass allein die Möglichkeit einer späteren Kündigung nicht ausreicht, um einen bestimmten Vorauszahlungszeitraum festzulegen, wenn nicht klar ist, ob und wann diese Kündigung tatsächlich erfolgt. Wirtschaftliche Gründe, die das Ende der Nutzungsüberlassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nahelegen, lagen im Fall nicht vor.
Damit ist das Finanzgericht mit seiner Einordnung, dass die Zahlungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind und nicht über die Laufzeit verteilt werden können, vom BFH bestätigt worden.
Dieses Urteil gibt wichtige Leitlinien für die steuerliche Behandlung von Vorauszahlungen und Nutzungsentschädigungen bei langfristigen Verträgen und betont die Bedeutung objektiver Feststellbarkeit der Laufzeit bei der Verteilung der Einnahmen.
Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde gesetzlich bis zum Veranlagungszeitraum 2028 verlängert. Die ursprüngliche Regelung, die bis 2022 galt, mildert die steuerliche Progression durch eine Durchschnittsbildung der Einkünfte über drei Jahre ab, um starke Gewinnschwankungen infolge von Wetter- und Klimaschwankungen abzufedern.
Wesentliche Punkte der Verlängerung:
- Die Verlängerung gilt für die Betrachtungszeiträume 2023–2025 und 2026–2028.
- Die Einkommensteuer wird dabei so ermäßigt, als ob die Einkünfte gleichmäßig über drei Jahre verteilt wären.
- Land- und Forstwirte können die Tarifermäßigung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Die Steuerentlastung erfolgt im dritten Jahr des Betrachtungszeitraums.
- Die Verlängerung wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und ist wegen der Zustimmung der EU-Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbar.
- Die Finanzverwaltung hat unter anderem in einem BMF-Schreiben vom 4. September 2025 die Details zur Anwendung, den Voraussetzungen und der Ermittlung der Tarifermäßigung erläutert.
Damit wird die landwirtschaftliche Einkommensbesteuerung weiterhin stabilisiert und an die besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen der Branche angepasst.
Agri-Crew ist eine App für die Landwirtschaft, die Betriebe und Lohnunternehmen mit passenden Arbeitskräften verbindet. Seit August 2025 wird sie bereits von über 700 Betrieben und 9.000 Jobsuchenden in Deutschland, Österreich und der Schweiz genutzt.
Betriebe können Stellenangebote von Erntehelfern bis zu spezialisierten Maschinenführern oder Bürokräften einstellen. Jobsuchende haben die Möglichkeit, Angebote nach Region zu filtern und sich direkt zu bewerben. Eine integrierte Chat-Funktion erleichtert den Austausch zwischen Arbeitgebern und Bewerbern.
Eine besondere Funktion ist die SOS-Benachrichtigung: Bei kurzfristigem Personalbedarf werden registrierte Jobsuchende im Umkreis von 50 Kilometern sofort informiert.
Die App kostet 2,99 EUR pro Jahr und bietet unbegrenzten Zugriff auf alle Jobangebote und Bewerbungen.
Das Bundesfinanzhof-Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VI R 9/23) bestätigt, dass die bloße Übernahme von Erschließungskosten für ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück keine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Im konkreten Fall hatte der Kläger vertraglich zugesichert, anteilige Kosten für Bauleitplanung, Erschließung und ökologischen Ausgleich zu tragen. Die Erschließung selbst wurde aber von einem externen Unternehmen (H-AG) im Auftrag der Gemeinde durchgeführt. Das Finanzamt sah darin einen gewerblichen Grundstückshandel, weil der Kläger die Kosten übernommen und die Grundstücke veräußert hatte.
Der BFH wies dies zurück: Die Kostenübernahme allein reicht nicht, um eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, da der Kläger keine aktive Beteiligung an der Erschließung im Sinne eines Erschließungsunternehmers hatte. Die Veräußerungen bleiben als land- und forstwirtschaftliche Hilfsgeschäfte einzustufen. Auch die Überwälzung der Erschließungskosten auf Erwerber begründet keine Gewerblichkeit, wenn der Erschließungsträger das Risiko trägt.
Das Urteil stärkt die steuerliche Begünstigung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei Grundstücksverkäufen durch Klarstellung der Grenzen zu gewerblichem Grundstückshandel.
Im Bundeshaushalt 2025 stehen für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft insgesamt 6,88 Mrd. EUR zur Verfügung, etwas weniger als im Vorjahr (6,93 Mrd. EUR). Fast 60 % entfallen auf die landwirtschaftliche Sozialpolitik, darunter 2,39 Mrd. EUR für die Alterssicherung und 1,54 Mrd. EUR für die Krankenversicherung der Landwirte.
Der Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Ernährung erhält 194,33 Mio. EUR, davon entfallen 140,16 Mio. EUR auf das Bundesinstitut für Risikobewertung. Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz“ wird mit 907 Mio. EUR unterstützt, davon 660 Mio. EUR für ländliche Entwicklung, Ökolandbau und Biodiversität.
Für Marktordnung und Notfallvorsorge steigen die Mittel auf 263,77 Mio. EUR, während Nachhaltigkeit, Forschung und Innovation mit 378,62 Mio. EUR etwas weniger erhalten als 2024. Der Umbau der Tierhaltung erhält 200 Mio. Euro, 50 Mio. EUR mehr als im Vorjahr. Zudem wird eine Anschubfinanzierung von 1 Mio. EUR für den Verein „Die Tafeln“ bereitgestellt. Mit den Mitteln will die Bundesregierung die Landwirtschaft klimafit und wettbewerbsfähig halten sowie soziale Projekte unterstützen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Landwirt für die auf den Dächern seiner landwirtschaftlichen Gebäude betriebenen Photovoltaikanlagen keine Beiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen muss.
Obwohl der Landwirt gewerbesteuerpflichtig für den Photovoltaikbetrieb ist und damit grundsätzlich beitragspflichtig, gilt für ihn die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Industrie- und Handelskammergesetzes (IHKG). Diese sieht vor, dass Kammermitglieder, die eine Landwirtschaft betreiben und gleichzeitig Beiträge an eine andere Kammer zahlen, für das zusätzliche Gewerbe nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrags zur IHK beitragen müssen.
Das Gericht stellte klar, dass der Photovoltaikanlagenbetrieb keine eigenständige landwirtschaftliche Tätigkeit ist und auch kein Nebengewerbe, das funktional mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden wäre. Die Haupttätigkeit des Landwirts bleibt die Landwirtschaft, weshalb die reduzierte Beitragsbemessung zur Anwendung kommt. Da der so berechnete Gewinn unter der Freigrenze von 5.200 EUR liegt, ist der Landwirt von der IHK-Beitragspflicht vollständig befreit.
Diese Entscheidung entlastet Landwirte mit Solaranlagen steuerlich und stärkt die beitragsrechtliche Privilegierung in solchen Fällen.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2025, 6 A 10460/25.OVG
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen auf eine BFH-Rechtsprechung verwiesen.
Der Bundesfinanzhof entschied am 29. August 2024 (Az. V R 15/23), dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs zur Einhaltung nachhaltiger und tiergerechter Standards der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 Abs. 1 UStG) unterliegen, auch wenn der Leistungsempfänger diese nicht unmittelbar land- oder forstwirtschaftlich verwendet. Entscheidend ist, dass die Leistung die Produktionsweise des leistenden Unternehmens beeinflusst.
Weiter entschied der BFH am 19. Dezember 2024 (Az. V R 18/22), dass Aufforstungsleistungen eines Forstwirts, die vom Leistungsempfänger zur Erfüllung behördlicher Ersatzaufforstungspflichten bezahlt werden, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Anwendungserlasse entsprechend angepasst (Abschnitt 24.3 UStAE) und spricht bis 30. September 2025 für bisherige Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung aus. Danach kann vereinbart werden, die Leistungen der regulären Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Andernfalls sind Korrekturen nach § 14c Abs. 1 UStG vorzunehmen.
Diese Klarstellungen sorgen für mehr Rechtssicherheit bei umsatzsteuerlichen Fragen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen und beziehen sich auf alle offenen Fälle.
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass sich eine Verkäuferin eines Pferdes nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn die Käuferin deutlich gemacht hat, dass sie ein Pferd für den Reitsport sucht, das Tier jedoch wegen gesundheitlicher Mängel dafür ungeeignet ist.
Obwohl im Kaufvertrag keine verbindlichen Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes enthalten waren, wurde klar, dass die Käuferin ein Sportpferd wollte. Ein Gutachten bestätigte erhebliche Knieprobleme, die das Pferd für den Reitsport untauglich machen.
Der Gewährleistungsausschluss gilt in solchen Fällen nicht, da der Anspruch auf ein funktionstüchtiges Sportpferd sonst wertlos wäre. Die Verkäuferin muss das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem OLG Zweibrücken angefochten werden.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Urteil vom 1. August 2025, Az. 7 O 257/22
Für landwirtschaftliche Betriebe ist das Thema Nachbarschaftslärm und die rechtlichen Grenzen der Tierhaltung von großer Bedeutung.
Das Landgericht Köln (Urteil vom 21. Mai 2025, 13 S 202/23) hat entschieden, dass Grundstücksnachbarn das Krähen von Hähnen nicht dulden müssen, wenn dieser Lärm erheblich und nicht unerheblich ist (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Hähne krähten zu unterschiedlichen, nicht vorhersehbaren Zeiten, was laut Lärmprotokoll und Video einen ruhigen Schlaf und eine ungestörte Gartennutzung unmöglich machte. Für Nachbarn in städtischen Wohngebieten mit Ein- und Mehrfamilienhäusern sei das unzumutbar.
Dem Nachbarn wurde Recht gegeben, der auf Unterlassung gegen den Halter der Hähne klagte (§ 1004 Abs. 1 S.1 und 2, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB), da durch das Halten der Hähne sein Eigentumsrecht verletzt wurde.
Rechtliche Grundlage:
§ 1004 BGB regelt den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Beeinträchtigungen des Eigentums, außer wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
§ 906 BGB bestimmt, dass Einwirkungen wie Lärm von Nachbargrundstücken nur verboten werden können, wenn sie die Nutzung des eigenen Grundstücks mehr als unwesentlich beeinträchtigen.

Anders verhält es sich im ländlichen Raum: Das Landgericht Koblenz (Urteil v. 19. November 2019, 6 S 21/19) bestätigte, dass die Haltung von Hühnern und einem Hahn trotz Lärmbelästigung eine ortsübliche Nutzung darstellt, die von Nachbarn grundsätzlich geduldet werden muss.
Vor dem Landgericht Mosbach (Urteil v. 31. Mai 2023, 5 S 47/22) ging es um die Unterlassungsklage eines Nachbarn, der sich durch das Krähen des Hahns auf dem Nachbargrundstück in der Nachtruhe gestört fühlte. Das Gericht gab ihm Recht. Das laute Krähen zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr begründete einen Anspruch auf Unterlassung. Eine Duldungspflicht besteht nicht, da es sich – auch in einem ländlichen Gebiet – um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt. Die nächtlichen Ruhezeiten – nach 22 Uhr bis 6 Uhr – sind gesetzlich in den Immissionsschutzverordnungen der Bundesländer verankert.
Die Inhalte unseres Schreibens wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir je doch keine Gewähr übernehmen. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich fortlaufend. Nutzen Sie deshalb unser Schreiben zur Information. Bitte denken Sie aber daran, dass Sie vor Ihren Entscheidungen grundsätzlich steuerliche oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, weil wir sonst keine Verantwortung übernehmen können.

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FAQ Forstwirtschaft

  1. Welche Regeln gelten im Wald und wer überwacht diese?
    In Deutschland gilt das Bundeswaldgesetz, welches den Rahmen für die Ländergesetze vorgibt. Für Nordrhein-Westfalen findet das Landesforstgesetz NRW Anwendung. Die Regionalforstämter sind als untere Forstbehörden zuständig für die Einhaltung der Gesetze in allen Waldeigentumsarten.
  2. Wann dürfen Bäume geerntet werden?
    Im Wald dürfen Bäume das ganze Jahr über gefällt werden. Das Landesforstgesetz NRW nennt diesbezüglich keine Einschränkungen.
  3. Ist es zulässig, eine Waldfläche kahl zu schlagen?
    Ja, nach § 10 Absatz 2 des Landesforstgesetzes NRW ist es zulässig, Waldflächen bis zu einer maximalen Größe von zwei Hektar kahl zu schlagen. Ausnahmen sind abschließend im Gesetz erläutert.
  4. Wann muss nach einem Kahlschlag wieder aufgeforstet werden?
    Innerhalb von zwei Jahren nach dem Kahlschlag sind die Forstflächen wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, sofern nicht die Änderung/Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.
  5. Wo können Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie gestellt werden?
    Förderanträge nach der Extremwetterrichtlinie sind ab sofort über das Online-Programm-Wald zu stellen. Zur Registrierung / Antragstellung gelangen Sie über folgenden Link: https://www.wald.web.nrw.de/onlineantrag#login
  6. Wann muss ein Änderungsantrag gestellt werden?
    Wenn sich Änderungen bei der Durchführung ergeben, weil z. B. mehr Fläche bepflanzt wird, dann können Sie die Änderung, bevor Sie die hinzukommende Fläche bepflanzen, in einem Änderungsantrag mitteilen und die Erhöhung der Förderung beantragen.
  7. Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?
    In der Regel erfolgt eine Auszahlung nach Umsetzung der Maßnahme und Vorlage eines Verwendungsnachweises.
  8. Wie und wann wird die Fördermaßnahme kontrolliert?
    Jede Fördermaßnahme wird durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes einmal in Augenschein genommen. Dies kann bei Antragstellung, während der Durchführung oder nach Abschluss der Maßnahme geschehen. Den Zeitpunkt legt die Leitung des Forstbetriebsbezirkes nach eigenem Ermessen fest und dokumentiert dann den Zustand zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme.

    Wiederbewaldungsmaßnahmen werden nach Abschluss immer durch die Leitung des Forstbetriebsbezirkes abgenommen. Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag über 10.000 EUR je Fläche (eigene Anlage zur Beschreibung der Maßnahme) werden nach Abschluss immer durch eine andere Person als die Leitung des Forstbetriebsbezirkes in Augenschein genommen (Vier-Augen-Prinzip).

FAQ Ökolandbau & Ökotierhaltung

  1. Was ist Ziel der Bio-Strategie 2030?
    Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, dass bis 2030 30 % der landwirtschaftlichen Fläche ökologisch bewirtschaftet werden sollen. Angestrebt wird eine ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft, die mit ihrer Innovationskraft substanziell zur nachhaltigen Entwicklung der gesamten Ernährungs- und Landwirtschaft beiträgt.
  2. Was sind die wichtigsten Inhalte der Bio-Strategie 2030?
    Die zentralen Maßnahmenbereiche sind:
    • Die Erzeugung stärken durch eine starke ökologische Züchtung, eine auf ökologische Wirtschaftsweise ausgerichtete Forschung, Beratung und Betriebsmittelbereitstellung;
    • Ausbau der Bio-Außer-Haus-Verpflegung vor allem in der Gemeinschaftsverpflegung;
    • Stärkung von Bio-Wertschöpfungsketten in ländlichen Regionen;
  3. Wie lauten die Regeln des Öko-Pflanzenbaus?
    Die Öko-Verordnung schreibt vor, dass die Bio-Pflanzen im echten Boden gedeihen müssen. Systeme in Gewächshäusern, bei denen Pflanzen beispielweise in Mineralwolle oder Nährlösungen gezogen werden, sind verboten. Nur wenige Ausnahmen wie z. B. die Anzucht von Jungpflanzen oder Topfpflanzen, die mit dem Topf an die Kundinnen und Kunden verkauft werden sollen, sind erlaubt. Das Gesetz bestimmt auch, dass Bio-Bauern weder Gentechnik noch chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger einsetzen.
  4. Wie müssen Tiere im Bio-Betrieb gehalten werden?
    Die EU-Öko-Verordnung gewährleistet, dass die Tiere im Bio-Betrieb artgerecht gehalten werden. Es dürfen nur so viele Tiere auf die Landwirtschaftsfläche gelangen, wie Boden und Grundwasser es vertragen. Die Tiere erhalten Bio-Futter, welches gentechnikfrei ist und ohne chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger angebaut wurde. Ein Teil des Futters muss der Bauer laut Öko-Regeln auf dem eigenen Hof selbst produzieren.
  5. Was soll mit dem am 14. März 2024 gestartetem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ erreicht werden?
    Mit dem „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“ will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Landwirtinnen und Landwirte mit einem kooperativen Ansatz unterstützen, mit deutlich reduziertem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weiterhin stabile Erträge und gute Qualitäten zu erzeugen. Die Grundlage der Landwirtschaft (Artenvielfalt, gesunde Böden, saubere Luft und unbelastetes Wasser) soll für zukünftige Generationen erhalten und geschützt werden.

FAQ Sonstige

  1. Was bedeutet GQS NRW?
    GQS NRW steht für Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Betriebe in Nordrhein-Westfalen. GQS NRW ist ein freiwilliges Eigenkontroll- und Dokumentationssystem.
  2. Muss jeder Betrieb den GQS Hof-Check machen?
    GQS NRW ist ein System zur freiwilligen Eigenkontrolle. Insofern ist die Nutzung nicht verpflichtend. Der Hof-Check ist eine effektive Arbeitshilfe, die Sicherheit schafft.

Was ist neu?

Wegfall der Wirtschaftswertgrenze für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Ab dem 01. Januar 2025 wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das Kriterium der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € aufgehoben. Somit entfällt der Wirtschaftswert für die Bestimmung der Buchführungsgrenzen ganz. Die Vorschrift des § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO entfällt somit. Abzustellen ist für die Bestimmung der Buchführungspflicht bei Land- und Forstwirten nur noch auf den Gesamtumsatz bzw. dem steuerlichen Gewinn im Wirtschaftsjahr. Wie auch bei den Gewerbebetrieben steigt die Gewinngrenze ab 2025 von 60.000 € auf 80.000 € und die Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 €. Bei Land- und Forstwirten läuft das Wirtschaftsjahr grundsätzlich vom 01. Juli bis zum 30. Juni. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Buchführung nach den neuen Regelungen erstmals zum 01. Juli 2025 begründet werden kann.

Ausnahmen von der Kfz-Steuerbefreiung

Mit Urteil vom 07.08.2024 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kfz-Steuerbefreiung nicht greift, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Tätigkeit im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat.

Steuerbefreit ist das Halten der nachfolgend aufgeführten Fahrzeugarten, sofern diese ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:

  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)
  • kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge
  • Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger)

Grundsätzlich sind nur solche Anhänger begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Ausnahme gilt dabei für einachsige Anhänger. Diese können hinter Fahrzeugen jeder Art mitgeführt werden.

Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der oben genannten Fahrzeuge

  • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
  • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
  • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
  • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele für nicht steuerbegünstigte Zwecke sind:

  • Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)
  • Transport von Sand, Schotter, Erdaushub oder Bauschutt für gewerbliche Auftraggeber, z.B. Bauunternehmen
  • Durchführung von Rodungs-, Mäh- und Mulcharbeiten für gewerbliche oder private Auftraggeber (gewerbliche Garten-/Landschaftspflege)
  • Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen oder für private Gefälligkeitstransporte, z.B. Beförderung von Baumaterial für Nichtlandwirte.

Ihre Ansprechpartnerin

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Diplom-Kauffrau

Silvia Becker-Esser
Steuerberaterin