Aktuelles
Die steuerliche Entlastung der deutschen Landwirtschaft pro Jahr durch die Einführung einer Tarifglättung beträgt etwa 50 Millionen EUR pro Jahr. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12220) auf eine Kleine Anfrage (20/11881) der CDU/CSU-Fraktion mit.
Die Tarifglättung ist Bestandteil mehrerer Gesetze, die Anfang Juli vom Bundestag verabschiedet wurden und mit denen Landwirte finanziell entlastet werden sollen.
Die Tarifermäßigung gilt für die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028. Sie kann nur alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Auswirkung auf die drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume beantragt werden.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat einen FAQ-Bereich (Fragen und Antworten) zum Agrarpaket der Ampelfraktionen veröffentlicht.
Welche Änderungen umfasst das Agrarpaket der Koalition?
Das Agrarpaket der Koalition umfasst Änderungen im Steuerrecht (Tarifglättung), Änderungen in der Ausgestaltung von Lieferketten (Agrar-Organisationen-Lieferkettengesetz) sowie Änderungen bei der Konditionalität und den Öko-Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Konditionalitäten- und GAP-Direktzahlungen-Gesetz). Außerdem wurde das weitere Vorgehen zur Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung und bestimmte verarbeitete Produkte festgelegt.
Welche landwirtschaftlichen Betriebe werden besonders von der Tarifglättung profitieren?
Landwirtschaftliche Betriebe profitieren umso stärker von der Tarifermäßigung, je stärker ihre Gewinne innerhalb der beiden Dreijahreszeiträume (2023-2025 sowie 2026-2028) schwanken.
Wann werden die Änderungen des Agrarpakets wie umgesetzt?
Die gesetzlichen Änderungen zu Tarifglättung, zum Agrar-OLkG und den Änderungen im Rahmen der GAP sollen noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Der Bundesrat wird sich am 27.9. damit abschließend befassen.
Für die Erweiterung der Tierhaltungskennzeichnung ist direkt nach der Sommerpause eine breite Stakeholder-Anhörung im Bundestag verabredet. Nach Auswertung der Gespräche ist beabsichtigt, das Änderungsgesetz im Oktober in die erste Lesung zu geben. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist aufgrund der Notwendigkeit, diese Änderung bei der EU zu notifizieren und der damit verbundenen dreimonatigen Stillhaltefrist erst Anfang 2025 möglich.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des BMEL unter:
https://www.tinyurl.com/2j3s68fcFragen speziell zum Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz beantwortet das BMEL in einem weiteren FAQ:
https://www.tinyurl.com/55jusp6hQuelle:
https://www.bmel.de
Wer in der Land- und Forstwirtschaft rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, kann bei der Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und das 50. Lebensjahr am 1. Juli 2010 vollendet war. Zudem muss für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten - also von 15 Jahren - in der Land- und Forstwirtschaft bestanden haben.
Personen aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben.
Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.
Die maximale Leistung beträgt monatlich 80 EUR für Verheiratete und 48 EUR für Ledige. Anträge können bis zum 30. September 2024 gestellt werden. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2024 bezogen wird. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2024 verloren.
Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse:
Telefon: 0561 785179-00
Fax: 0561 7852179-49
Mail: info@zla.de
Informationen gibt es online unter
https://www.zla.deQuelle: svlfg.de
Ab dem 1. Januar 2025 werden elektronische Rechnungen zwischen Unternehmen Pflicht.
Obligatorisch wird die E-Rechnung im B2B-Sektor. Das steht für den englischen Begriff Business-to-Business und bezeichnet die Geschäftsbeziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen. Dabei ist es egal, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird. So will es das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung. Damit soll dem Wirtschaftsstandort Deutschland zu mehr Stärke verholfen werden.
Eine pdf-Rechnung ist keine E-Rechnung.
Eine Rechnung, die in eine pdf-Datei umgewandelt und per E-Mail verschickt wird, ist keine E-Rechnung. Warum nicht? Sie wird zwar in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen, doch pdf-Dateien sind Bilder ohne weitere Informationen. Der Empfänger kann sie nicht ohne Zwischenschritte (etwa Texterkennung) digital weiterverarbeiten.
Eine E-Rechnung ist ein maschinenlesbarer Datensatz.
Das Zauberwort heißt „medienbruchfreier Rechnungsaustausch“. Mit einer E-Rechnung werden Rechnungsdaten elektronisch übermittelt, automatisch empfangen und weiterverarbeitet. Sie ist zwar für das menschliche Auge nicht sichtbar, kann aber von elektronischen Programmen gelesen werden.
Technische Ausstattung
Zum Erstellen einer E-Rechnung ist mehr als eine E-Mail-adresse nötig. Es ist eine Software erforderlich, die Rechnungen in einem gültigen XML-Format wie XRechnung oder ZUGFeRD erstellen kann. Das kann eine kostenlose Software sein. Entscheidend ist der Datenschutz, da Rechnungen sensible und persönliche Daten enthalten. Es gibt ausführlichere Programme, für die man einmalig, monatlich oder jährlich bezahlt. Lesen Sie das Kleingedruckte! Der Server sollte in Deutschland stehen. Im Zweifel hilft ein Gespräch mit dem Steuerberater.
Quelle:
https://www.lwk-niedersachsen.de
Wenn Landwirte über Handelsplattformen wie Ebay, Etsy oder Airbnb Waren oder Leistungen verkaufen, müssen sie die Gewinne aus solchen Geschäften im Auge behalten. Das Steuertransparenzgesetz (PStTG), das bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Plattformen, entsprechende Informationen über die Gewinne an den Fiskus zu melden. Bei Ebay und anderen großen Plattformen laufen die Meldungen über Transaktionen und Verkaufserlöse seit Februar 2024 automatisiert ab. Gemeldet wird von den Plattformen, wenn mehr als 30 Verkäufe bzw. Vermietungen im Jahr stattfinden oder einen Umsatz von 2.000 EUR überschritten wurde. Die Untergrenzen gelten pro Plattform.
Privatverkäufe müssen allerdings erst versteuert werden, wenn der Verkäufer mindestens 600 EUR Gewinn pro Jahr erreicht, bzw. 1.000 EUR ab dem Steuerjahr 2024, und wenn die Verkäufe nicht unter die Kategorie „Liebhaberei“ fallen. Das wäre z. B. der Fall beim Verkauf von gebrauchten Alltagsgegenständen. Im Allgemeinen wird man mit gebrauchten "Haushaltsgegenständen" keinen höheren Preis erzielen, als man ursprünglich für die Gegenstände gezahlt hat.
Wenn der Verkäufer also regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt oder auch als professioneller Vermieter auf den Plattformen angemeldet ist, sollte er sich auf Nachfragen des Finanzamts einstellen.
Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft steigen weiter, obwohl die Unfallzahlen abnehmen und die Verwaltungskosten sinken. Grund dafür sind die zunehmenden Kosten bei den Leistungen (Prävention, Behandlung, Renten, …) und die Anerkennung der Krankheit „Parkinson“ als Berufskrankheit. Weitere Informationen finden sie unter:
https://www.svlfg.de/beitrag-lbg
Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Sachlage:
Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 EUR. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei.
Begründung:
Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liege vor. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster "Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport" der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden.
Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 EUR habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit "unsere Reitlehrerin" geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.
Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: PM LSG Hessen