Aktuelles
Das Thüringer Finanzgericht hat entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht berücksichtigt werden, wenn sie in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingehen. Dann liegt nach Auffassung des Gerichts keine „Gewinnminderung“ im Sinne des Gewerbesteuergesetzes vor, weil der Aufwand bilanziell neutralisiert wird.
Im Streitfall ging es um Kosten für die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter, die nicht sofort als Aufwand verbucht, sondern als Herstellungskosten aktiviert worden wären. Das Gericht stellte klar, dass für die Hinzurechnung entscheidend ist, ob der Aufwand den Gewinn tatsächlich mindert; ist das nicht der Fall, scheidet eine Hinzurechnung aus.
Für die Praxis ist das vor allem für Unternehmen wichtig, die fremde Maschinen, Flächen oder andere Wirtschaftsgüter im Rahmen von Herstellungsprojekten einsetzen. Solche Miet- und Pachtzahlungen müssen bei der Gewerbesteuer nicht zusätzlich belastet werden, wenn sie in aktivierungspflichtige Herstellungskosten eingehen.
Die Entscheidung ist für die Beratungspraxis relevant, weil sie die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigem Aufwand und aktivierungspflichtigen Kosten weiter präzisiert. Das kann die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage spürbar beeinflussen.
Quelle: Thüringer FG, Urteil v. 05.02.2026 – 1 K 183/22
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Stromsteuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dauerhaft geregelt. Damit wurde eine zuvor befristete Maßnahme verstetigt, die sonst ausgelaufen wäre und zu höheren Stromkosten geführt hätte. Der Steuersatz sinkt auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent pro kWh, wodurch Betriebe langfristig Planungssicherheit erhalten.
Bis Ende 2025 galt eine zeitlich begrenzte Entlastung von rund 2 Cent pro kWh. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde diese nun unbefristet verlängert, allerdings mit einer vorgesehenen Überprüfung nach fünf Jahren. Insgesamt profitieren etwa 600.000 Unternehmen, darunter viele landwirtschaftliche Betriebe, von der deutlichen Senkung der Stromsteuer.
Voraussetzung für die Entlastung ist, dass der Strom betrieblich genutzt wird, etwa für Stalltechnik, Kühlung oder Bewässerung. Zudem gilt seit 2026 ein Mindestverbrauch von 12.500 kWh pro Jahr. Liegt der Verbrauch darunter, entfällt die Entlastung. Die Beantragung erfolgt weiterhin jährlich beim Hauptzollamt und erfordert entsprechende Nachweise über den betrieblichen Stromverbrauch.
In der Praxis führt die Regelung zu spürbaren Einsparungen. Bei einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh können Betriebe etwa 2.000 EUR sparen. Besonders energieintensive Betriebe wie Milchviehhaltungen oder Gewächshäuser profitieren davon. Ergänzend bleibt Strom aus bestimmten Anlagen, etwa kleineren Biomasseanlagen bis 2 MW, weiterhin steuerfrei.
Für die Betriebe bedeutet die Neuregelung vor allem eine verlässliche Entlastung bei den Energiekosten. Wichtig ist, den eigenen Stromverbrauch regelmäßig zu prüfen und die Anträge fristgerecht einzureichen, da die Entlastung auch rückwirkend für das Jahr 2026 gilt.
Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter Verkäufe in landwirtschaftlichen Betrieben. Die Änderung betrifft nicht nur einzelne Gewinnermittlungsarten, sondern gilt unabhängig davon, ob ein Betrieb seinen Gewinn bilanziert, per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt oder nach Durchschnittssätzen versteuert. Das bedeutet, auch wenn sich an der Einkommensteuer nichts ändert, können sich für dieselbe Tätigkeit die Umsatzsteuerfolgen deutlich verschieben. Besonders relevant ist das bei Verkäufen aus dem Betriebsvermögen, etwa beim Verkauf gebrauchter Maschinen.
Worum geht es genau?
Landwirtschaftliche Betriebe konnten bisher bestimmte Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung behandeln. Diese Sonderregelung vereinfachte die Umsatzsteuer in vielen Fällen erheblich. Ab dem 1. Juli 2026 wird diese Behandlung für bestimmte Verkäufe eingeschränkt. Betroffen sind vor allem sogenannte Hilfsgeschäfte, also Verkäufe, die nicht der eigentlichen landwirtschaftlichen Produktion dienen, sondern Neben- oder Folgegeschäfte des Betriebs sind. Dazu zählt insbesondere der Verkauf gebrauchter Maschinen, etwa Traktoren, Schlepper oder anderer landwirtschaftlicher Geräte.
Was ist neu?
Die entscheidende Änderung besteht darin, dass solche Verkäufe künftig nicht mehr pauschal mit der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer behandelt werden dürfen. Stattdessen unterliegen sie der normalen Umsatzbesteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.
Für die Praxis heißt das:
• Der Verkauf muss gesondert umsatzsteuerlich erfasst werden.
• Auf der Rechnung ist regelmäßig Umsatzsteuer auszuweisen.
• Die Steuer ist an das Finanzamt abzuführen.
Ein bisher möglicher pauschaler Ausgleich über die Durchschnittssatzbesteuerung greift insoweit nicht mehr.
Wen betrifft die Änderung?
Die Neuerung gilt für landwirtschaftliche Betriebe unabhängig von ihrer Gewinnermittlung. Das betrifft also:
• bilanzierende Betriebe nach § 4 Abs. 1 EStG,
• Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG,
• Betriebe mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.
Entscheidend ist nicht die Art der Gewinnermittlung, sondern die umsatzsteuerliche Einordnung des jeweiligen Verkaufs.
Welche Folgen hat das in der Praxis?
Für viele Betriebe bedeutet die Änderung mehr Aufwand bei der Abrechnung. Wer bisher gebrauchte Maschinen aus dem Betrieb verkauft hat, muss sich künftig stärker mit der Frage befassen, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt. Das kann auch wirtschaftliche Auswirkungen haben:
- Der Verkaufspreis kann sich für den Käufer ändern.
- Der Betrieb muss die Umsatzsteuer korrekt ausweisen.
- Fehler bei der Abrechnung können zu Nachzahlungen oder Ärger mit der Finanzverwaltung führen.
Gerade bei größeren Verkäufen kann es sinnvoll sein, die umsatzsteuerlichen Folgen vorab zu prüfen. Wer regelmäßig gebrauchte Wirtschaftsgüter verkauft, sollte sich frühzeitig darauf einstellen, dass ab dem 1. Juli 2026 andere Regeln gelten. Ein rechtzeitiger Blick auf die eigenen Verkaufsprozesse lohnt sich, damit es ab dem Stichtag keine Überraschungen gibt.
In der deutschen Landwirtschaft sollen die Tariflöhne in den kommenden Jahren deutlich steigen. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaft haben sich auf eine Laufzeit bis Herbst 2028 geeinigt. Vorgesehen sind drei Erhöhungen um jeweils 3,3 % sowie eine Einmalzahlung von 300 EUR im Juli 2026. Die Anpassungen gelten nach der Vereinbarung ab dem 1. Mai 2026, dem 1. Januar 2027 und dem 1. Januar 2028. Insgesamt ergibt sich damit über die Laufzeit ein Plus von 9,9 %.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann ein Zurückbehalt von Flächen steuerlich unschädlich sein, auch wenn diese Flächen mehr als 10 % der Gesamtfläche ausmachen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat damit die strenge Sichtweise auf den sogenannten Flächenrückbehalt gelockert.
Worum ging es?
Im Streitfall übertrug eine Landwirtin ihren verpachteten Betrieb auf ihren Sohn, behielt aber eine Weidefläche zurück und übertrug diese später an ihre Töchter. Das Finanzamt wollte die steuerbegünstigte Betriebsübertragung versagen, weil die zurückbehaltene Fläche mehr als 18,5 % der Gesamtfläche ausmachte.
Das Gericht folgte dieser Sicht nicht vollständig. Entscheidend war nach seiner Auffassung, dass die zurückbehaltene Weidefläche für den übertragenen Betrieb keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage mehr darstellte, weil sie nur als Weideland geeignet war und bereits seit langer Zeit verpachtet war.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf
Der 3. Senat des FG Düsseldorf entschied, dass die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Sohn steuerbegünstigt möglich blieb.
Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen Automatismus, dass bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % zwingend eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt.
Für die später auf die Töchter übertragene Weidefläche sei allerdings ein Entnahmegewinn zu versteuern.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie Gestaltungsspielräume bei Hofübergaben eröffnet. Nicht jeder größere Flächenrückbehalt führt automatisch dazu, dass die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG verloren geht. Entscheidend ist, ob die zurückbehaltene Fläche für den übergehenden Betrieb tatsächlich wesentlich ist.
Besonders relevant ist das bei verpachteten Betrieben, bei Weideflächen und bei Flächen, die für den übernommenen Betrieb ohnehin keine praktische Bedeutung haben.
Trotzdem sollte jeder Übergabefall sorgfältig geprüft werden, weil die steuerlichen Folgen von den konkreten Nutzungsverhältnissen abhängen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az. 3 K 2604/21 E
Der BFH hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 entschieden, dass getrocknete und zerteilte Straußenmägen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, weil Strauße umsatzsteuerlich nicht als Hausgeflügel gelten. Tiersehnen können dagegen unter den ermäßigten Steuersatz fallen, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse einzuordnen sind.
Worum ging es?
Streitgegenstand waren Lieferungen von Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen. Die Klägerin wollte dafür den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden, das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Umsätze jedoch zunächst dem Regelsteuersatz unterworfen.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar, dass Sehnen nicht generell ungenießbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für die menschliche Ernährung geeignet sind.
Für Straußenmägen verneinte der BFH die Anwendung des ermäßigten Satzes, weil sie nicht unter die begünstigten Waren der Anlage 2 zum UStG fallen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist vor allem für Betriebe interessant, die Tierbestandteile für Lebensmittel, Tiernahrung oder ähnliche Produkte vertreiben. Wer mit solchen Waren handelt, muss die umsatzsteuerliche Einordnung künftig sehr genau prüfen, weil nicht allein die Bezeichnung des Produkts entscheidet.
Maßgeblich sind vielmehr die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur und die Frage, ob die Ware als genießbar bzw. als begünstigtes Schlachtnebenerzeugnis anzusehen ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 20.01.2026, Az. VII R 19/24
Landwirte können ihre Rentenauskunft nun digital anfordern und damit schneller einen Überblick über ihre künftigen Rentenansprüche erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dafür Online-Services an, über die Versicherungs- und Rentenunterlagen bequem von zu Hause aus bestellt werden können.
Die Rentenauskunft kann formlos online angefordert werden. Laut Bundesportal ist dafür keine besondere Begründung nötig.
Die Auskunft über künftige Rentenansprüche und den möglichen Rentenbeginn kann jederzeit beantragt werden.
Zusätzlich stellt die Deutsche Rentenversicherung weitere digitale Services bereit, etwa den Abruf von Unterlagen und die Einsicht in das Versicherungskonto.
Gerade für Landwirte ist die Rentenauskunft hilfreich, weil viele Betriebsleiter neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit unterschiedliche Vorsorgebausteine haben. Wer frühzeitig weiß, wie hoch die eigene gesetzliche Rente voraussichtlich ausfällt, kann besser für Hofübergabe, Alterssicherung und Liquiditätsplanung vorsorgen.
Die Digitale Rentenübersicht bündelt außerdem Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge an einem Ort.
So funktioniert es
Für die digitale Nutzung braucht man in der Regel den Online-Ausweis mit PIN sowie die Steuer-ID. Über das Portal können Versicherte ihre Ansprüche abrufen und sich einen Überblick über die Altersvorsorge verschaffen.
Wer möchte, kann die Renteninformation weiterhin auch auf herkömmlichem Weg anfordern.
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass eine ohne Genehmigung errichtete Teichanlage mit Fischerhütte im Naturpark Saar-Hunsrück zurückgebaut werden muss. Der Fall zeigt, dass auch scheinbar private oder landwirtschaftsnahe Anlagen im Außenbereich strengen wasser-, naturschutz- und baurechtlichen Vorgaben unterliegen.
Worum ging es?
Ein Grundstückseigentümer hatte auf einem Areal im Naturpark Saar-Hunsrück zwei Fischteiche, eine Hütte mit überdachter Terrasse, Stege, Laternenmasten, befestigte Wege, eine Zaunanlage und modellierte Geländeformen geschaffen. Der Landkreis Trier-Saarburg stellte diese Maßnahmen bei einer Kontrolle fest und untersagte zunächst die Nutzung; später ordnete er den vollständigen Rückbau an.
Entscheidung des Gerichts
Das VG Trier wies die Klage gegen die behördlichen Anordnungen ab. Nach Auffassung des Gerichts lagen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vor, für die die erforderlichen Genehmigungen fehlten.
Die Anlagen beeinträchtigten außerdem das Landschaftsbild deutlich und wirkten als störender Fremdkörper im Naturpark.
Nach der Entscheidung war die Anlage nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Fischteiche, die Fischerhütte, die Wege, die Stege und weitere Bauteile ohne die nötigen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Erlaubnisse errichtet worden waren.
Gerade im Außenbereich und in Schutzgebieten gelten hohe Anforderungen, weil dort Natur und Landschaft besonders geschützt sind.
Der Fall ist ein deutlicher Hinweis für Eigentümer, Landwirte und Betreiber von Angel- oder Freizeitflächen, dass auch kleinere Bau- und Geländemaßnahmen genehmigungspflichtig sein können. Wer Teiche, Hütten, Stege oder befestigte Wege anlegt, sollte die wasser-, bau- und naturschutzrechtliche Zulässigkeit vorher prüfen.
Besonders wichtig ist, dass sich ein Rückbau nicht nur auf einzelne Bauteile beschränken kann. Wenn eine Gesamtanlage ohne Genehmigung errichtet wurde, kann die Behörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, 9. Kammer, vom 23. Februar 2026, *Az. 9 K 6671/25.TR.